OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2023
8 A 10836/22.OVG
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; LBauO § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 08.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3004/21

Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau einer Kleinwindenergieanlage zur Eigenversorgung; Bescheidungsurteil im sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 8 A 10836/22.OVG

DRsp Nr. 2023/12410

Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau einer Kleinwindenergieanlage zur Eigenversorgung; Bescheidungsurteil im sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren

1. Die pauschale Erstreckung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan hinsichtlich nicht-raumbedeutsamer Windenergieanlagen (bis zu einer Höhe von 50 m) ist nicht von der gemeindlichen Planungshoheit gedeckt, weil sie der durch § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. f LBauO gebotenen Differenzierung nicht gerecht wird und der Errichtung von Kleinwindenergieanlagen zur Eigenversorgung nicht angemessen Raum bietet.2. Bescheidungsurteil im sogenannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahren.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Februar 2022 wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.