Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Februar 2022 wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 31. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2021 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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