OVG Saarland - Beschluss vom 12.11.2018
2 A 556/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1347/16

Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Textilmarktes mit 18 Stellplätzen; Voraussetzungen für eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO; Vorliegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB; Vorlage aller erforderlichen Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens

OVG Saarland, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen 2 A 556/17

DRsp Nr. 2019/4942

Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines Textilmarktes mit 18 Stellplätzen; Voraussetzungen für eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO; Vorliegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB; Vorlage aller erforderlichen Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.