VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2018
2 CS 18.198
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 2; BauGB § 34; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; AK Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 17.1798
VG Augsburg, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 17.1800

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Kranbahnen hinsichtlich Schutzes von Mensch und Umwelt

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 2 CS 18.198

DRsp Nr. 2018/6383

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Produktionshalle mit Kranbahnen hinsichtlich Schutzes von Mensch und Umwelt

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 2; BauGB § 34; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; AK Art. 9 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil sie bereits infolge fehlender Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) unzulässig ist.