Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen auf den Grundstücken FlNr. ...49, ...50 und ...51 Gemarkung H ... (Baugrundstücke), die aus dem ursprünglichen Grundstück FlNr. ...36 (P ...straße ...) hervorgegangen sind und im unbeplanten Innenbereich liegen.
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