OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2018
10 A 1494/17
Normen:
BauO NRW § 3 Abs. 1; BauO NRW § 43 Abs. 1 S. 4; BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5330/15

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelcarport bzgl. Drittschutzes einer Walsabstandsregel für einen Waldeigentümer mit Blick auf eine an das Waldgebiet grenzende Bebauung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 10 A 1494/17

DRsp Nr. 2018/12464

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelcarport bzgl. Drittschutzes einer Walsabstandsregel für einen Waldeigentümer mit Blick auf eine an das Waldgebiet grenzende Bebauung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 3 Abs. 1; BauO NRW § 43 Abs. 1 S. 4; BauGB § 34;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).