VG München, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 9 K 17.1157
Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück i.R.d. Rücksichtnahmegebots; Verschattung des Grundstücks als auch der Photovoltaikanlage i.R.d. Befreiung von den Baugrenzen
VGH Bayern, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 1 ZB 18.696
DRsp Nr. 2018/10101
Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück i.R.d. Rücksichtnahmegebots; Verschattung des Grundstücks als auch der Photovoltaikanlage i.R.d. Befreiung von den Baugrenzen
1. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung.2. Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Für Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Festsetzung Drittschutz vermitteln will. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sind in der Regel nicht nachbarschützend, können aber nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträger diese Wirkung haben.
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