OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2014
OVG 10 N 24.14
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Cottbus, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 916/12

Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Wohnhauses in eine Kindertagesstätte

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2014 - Aktenzeichen OVG 10 N 24.14

DRsp Nr. 2014/15523

Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Wohnhauses in eine Kindertagesstätte

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. April 2014 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Wohnhauses in eine Kindertagesstätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben die wegemäßige Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gesichert sei.

Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.