OVG Hamburg - Beschluss vom 04.06.2018
2 Bs 68/18
Normen:
HBauO § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
BauR 2018, 1383
ZfBR 2018, 697
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1534/18

Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines Werbeplakats in der Größe von 13 m x 14 m an einem Gebäude; Störende Wirkung einer Werbeanlage

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 2 Bs 68/18

DRsp Nr. 2018/8692

Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines Werbeplakats in der Größe von 13 m x 14 m an einem Gebäude; Störende Wirkung einer Werbeanlage

Werbeanlagen sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HBauO mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie auch wegen ihres Umfangs nicht störend wirken. Eine feste Größe kann dabei nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen Umgebung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

HBauO § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 2. Alt.;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines Werbeplakats.