OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2018
10 A 1789/16
Normen:
BauO NRW § 13 Abs. 2 S. 3; BauO NRW § 13 Abs. 4 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 820/15

Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer 5,50 m hohen freistehenden und doppelseitig für Fremdwerbung vorgesehenen 3,80 m x 2,80 m großen City-Star-Werbeanlage auf Monofuß; Beeinträchtigung des Ortsbildes durch Häufung von Werbeanlagen hinsichtlich Verbots als ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2018 - Aktenzeichen 10 A 1789/16

DRsp Nr. 2018/8183

Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung einer 5,50 m hohen freistehenden und doppelseitig für Fremdwerbung vorgesehenen 3,80 m x 2,80 m großen City-Star-Werbeanlage auf Monofuß; Beeinträchtigung des Ortsbildes durch Häufung von Werbeanlagen hinsichtlich Verbots als ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots

Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen nach § 13 ABs. 2 Satz 3 BAuO NRW ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. Der Begriff der Verunstaltung ist definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.