VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2018
15 ZB 17.1459
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 12; BayBO Art. 60 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 16.1427

Erteilung einer Baugenehmigung für die bauliche Erweiterung der Psychosomatik der Kinderklinik St. Marien hinsichtlich Nachbarschutzes und Brandschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 17.1459

DRsp Nr. 2018/11865

Erteilung einer Baugenehmigung für die bauliche Erweiterung der Psychosomatik der Kinderklinik St. Marien hinsichtlich Nachbarschutzes und Brandschutzes

1. Brandschutzvorschriften dienen mittelbar auch dem Schutz der Umgebung, damit auch den Interessen der Nachbarn. Die Vorschriften, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude verhindern sollen, werden als nachbarschützend anzusehen sein. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswände und Öffnungen in diesen Brandwänden.2. Nicht nachbarschützend sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz in Art. 12 BayBO und alle diejenigen Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen.3. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen.