OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2023
10 A 467/22
Normen:
BauO NRW § 10 Abs. 4 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1038/20

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten City-Star-Werbeanlage für den wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück; Zulässigkeit von Fremdwerbeanlagen in einem allgemeinen Wohngebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 10 A 467/22

DRsp Nr. 2023/12346

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten City-Star-Werbeanlage für den wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück; Zulässigkeit von Fremdwerbeanlagen in einem allgemeinen Wohngebiet

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 10 Abs. 4 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Die Klägerin bezeichnet mit ihrem nach Form und Inhalt weitgehend einer Berufungsschrift entsprechendem Schriftsatz vom 20. März 2022, den der Senat als Begründung des unter dem 24. Februar 2022 gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung ansieht, keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe.

1. Soweit sich ihr Vorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.