VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2023
3 S 983/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BNatSchG § 15 Abs. 2 S. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2075/19

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem 34,14 m hohen Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem Grundstück im Außenbereich; Errichtung eines das Landschaftsbild beeinträchtigenden Mobilfunkmastes in einem potentiellen Lebensraum der Feldlerche

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 3 S 983/21

DRsp Nr. 2023/7430

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem 34,14 m hohen Antennenmast und einem Technikcontainer auf dem Grundstück im Außenbereich; Errichtung eines das Landschaftsbild beeinträchtigenden Mobilfunkmastes in einem potentiellen Lebensraum der Feldlerche

1. Dass seit der Suchkreisbestimmung sowohl ein Technologiewechsel von UMTS zu LTE als auch von LTE zu 5G erfolgt ist, stellt die Aktualität des ermittelten Suchkreises nicht in Frage.2. Der in Abwägung verschiedener Parameter zu definierende Suchkreis ist nicht metergenau abzugrenzen, so dass die Raumbezogenheit auch dann nicht in Rede steht, wenn das Vorhaben knapp außerhalb des ermittelten Suchkreises gelegen ist.3. Zur Errichtung eines das Landschaftsbild beeinträchtigenden Mobilfunkmastes in einem potentiellen Lebensraum der Feldlerche.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. November 2020 - 3 K 2075/19 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BNatSchG § 15 Abs. 2 S. 1-3;

Tatbestand