VGH Bayern - Beschluss vom 15.09.2021
9 ZB 21.468
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 19.2293

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer grenzständigen Winkelstützmauer

VGH Bayern, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 21.468

DRsp Nr. 2021/15359

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer grenzständigen Winkelstützmauer

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer grenzständigen Winkelstützmauer mit aufgesetztem Stabgitterzaun an der Südostgrenze ihres Grundstücks FlNr. ****** Gemarkung W*******. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 "Am Hohen Bühl" der früheren Gemeinde W******* in der Fassung der 1. Änderung vom 19. September 1995, der u.a. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Nebenanlagen und zu Einfriedungen enthält.