VG Würzburg, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 15.580
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung mit Stützmauern und Auffüllungen auf einem Grundstück; Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1987
DRsp Nr. 2018/17035
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung mit Stützmauern und Auffüllungen auf einem Grundstück; Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
1. Wenn durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden, ist die Frage, ob der geltend gemachte Befreiungsgrund einer „offensichtlich nicht beabsichtigten Härte“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 3BauGB) vorliegt, ohne Belang.2. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Daran fehlt es. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Beweisangebot in einem Schriftsatz ist nur die Ankündigung eines Beweisantrags bzw. eine Beweisanregung, die § 86 Abs. 2VwGO nicht unterfällt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. III.
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