VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2018
9 ZB 16.1987
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 15.580

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung mit Stützmauern und Auffüllungen auf einem Grundstück; Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1987

DRsp Nr. 2018/17035

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Hangbefestigung mit Stützmauern und Auffüllungen auf einem Grundstück; Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes

1. Wenn durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden, ist die Frage, ob der geltend gemachte Befreiungsgrund einer „offensichtlich nicht beabsichtigten Härte“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) vorliegt, ohne Belang.2. Das Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Daran fehlt es. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Beweisangebot in einem Schriftsatz ist nur die Ankündigung eines Beweisantrags bzw. eine Beweisanregung, die § 86 Abs. 2 VwGO nicht unterfällt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. III.