VGH Bayern - Beschluss vom 04.05.2020
9 ZB 18.2339
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 15; BayBO Art. 76 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.1311

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Holzbearbeitungsgeräte im Aussenbereich; Untersagung der Lagernutzung und Holzverarbeitung auf dem Grundstück

VGH Bayern, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2339

DRsp Nr. 2020/7875

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Holzbearbeitungsgeräte im Aussenbereich; Untersagung der Lagernutzung und Holzverarbeitung auf dem Grundstück

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 15; BayBO Art. 76 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe

I.