VGH Bayern - Urteil vom 28.06.2018
9 B 13.2616
Normen:
BayBO Art. 59 S. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 12.932

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel für den wechselnden Plakatanschlag an einer Außenwand; Zulässige Lage einer Werbeanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils

VGH Bayern, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 9 B 13.2616

DRsp Nr. 2018/12738

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel für den wechselnden Plakatanschlag an einer Außenwand; Zulässige Lage einer Werbeanlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils

1. Wenn nur die Beigeladene Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht allgemein auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob es der Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Denn ein (notwendig oder einfach) Beigeladener kann ein ihm nachteiliges Urteil nicht erfolgreich mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen, wenn er einen entsprechenden Verwaltungsakt als Kläger wegen § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO hinnehmen müsste, weil ihn dieser in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt.2. Ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbung durch eine Norm des Baugestaltungsrechts ist nur zulässig, um eine Beeinträchtigung des Charakters eines Baugebiets durch bestimmte, in diesem Baugebiet funktionswidrige Werbeanlagen zu verhindern oder sonst in Bereichen, in denen dies aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich ist.3. Bei einem faktischen Mischgebiet fehlt das zu fordernde Mindestmaß an Einheitlichkeit, um Anlagen der Fremdwerbung aufgrund ihrer Funktionswidrigkeit zum Charakter des Baugebiets generalisierend durch ortsgestalterische Satzung ausschließen zu können.