VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2020
1 ZB 17.2319
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26747
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 15.5811

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses i.R.e. durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordneten Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 1 ZB 17.2319

DRsp Nr. 2020/16004

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses i.R.e. durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordneten Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Kläger - ein haupterwerblicher Landwirt - begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses nebst Garage auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung P* ..., am südwestlichen Ortsrand von P* ... Den hierzu erteilten Vorbescheid hat die Beklagte widerrufen.