OVG Hamburg - Beschluss vom 07.06.2021
2 Bs 84/21
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3 und S. 6; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1801
DVBl 2022, 600
D_V 2021, 1085
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 54/21

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme und Nachbarschutzes; Einhaltung der Festsetzung der privaten Grünfläche

OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 2 Bs 84/21

DRsp Nr. 2021/13191

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme und Nachbarschutzes; Einhaltung der Festsetzung der privaten Grünfläche

1. Ein etwaiger Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts allein führt gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht zum Beschwerdeerfolg, wenn damit nicht zugleich eine entscheidungserhebliche Verletzung des materiellen Rechts dargelegt wird.2. Die Neuschaffung eines kompletten Baufensters mit einer Brutto-Grundfläche von ca. 480 m2 im Wege einer Befreiungserteilung berührt die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB, wenn für das Vorhabengrundstück private Grünfläche festgesetzt worden ist, die Teil einer gärtnerischen Freiflächenkonzeption des Plangebers ist.3. Der Grad einer "rücksichtslosen"Betroffenheit des Nachbarn bestimmt sich nicht nur nach der Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Eine offensichtlich rechtswidrige Befreiung kann deshalb maßgeblich für die Beurteilung des Vorhabens als rücksichtslos sein.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. April 2021 werden zurückgewiesen.