OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.06.2023
10 A 1523/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2523/20

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück unter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben; Erfordernis der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens für eine Nachbarrechtsverletzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 10 A 1523/22

DRsp Nr. 2023/7508

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück unter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorgaben; Erfordernis der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens für eine Nachbarrechtsverletzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).