OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2021
2 B 1409/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 710/21

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2021 - Aktenzeichen 2 B 1409/21

DRsp Nr. 2021/15287

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 4 K 2080/21 des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Mai 2021 für die Errichtung eines Neubaus eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Grundstück P. Straße 3 (Gemarkung T. , Flur 17, Flurstück 549) in T. anzuordnen,