Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit Stahlaufsatzmast. Das Vorhaben dient der Nutzung als Mobilfunksendeanlage und befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB.
Der Antragsteller zu 1 ist Landwirt und Eigentümer von benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie eines in rd. 330 m von dem Standort der Mobilfunksendeanlage entfernt liegenden Wohngrundstücks, das er mit den Antragstellern zu 2 bis 4 bewohnt.
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