VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2021
1 CS 21.2410
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 21.3941

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit Stahlaufsatzmast

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 1 CS 21.2410

DRsp Nr. 2022/1147

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit Stahlaufsatzmast

Die von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehenden schädlichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2021 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit Stahlaufsatzmast. Das Vorhaben dient der Nutzung als Mobilfunksendeanlage und befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB.

Der Antragsteller zu 1 ist Landwirt und Eigentümer von benachbarten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie eines in rd. 330 m von dem Standort der Mobilfunksendeanlage entfernt liegenden Wohngrundstücks, das er mit den Antragstellern zu 2 bis 4 bewohnt.