OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.01.2020
10 B 1530/19
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1057/19

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück hinsichtlich Nachbarschutzes; Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 10 B 1530/19

DRsp Nr. 2020/2291

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück hinsichtlich Nachbarschutzes; Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 22. Mai 2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück M.-straße 2a in S. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße.