VGH Bayern - Urteil vom 06.02.2015
15 B 14.1832
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.02.2013

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf einem Grundstück bzgl. planungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens

VGH Bayern, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 15 B 14.1832

DRsp Nr. 2015/3844

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf einem Grundstück bzgl. planungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Baugebiet liegt, welches einem der in den Vorschriften des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung näher beschriebenen Typen entspricht, kann die Zulassung eines gebietsfremden Vorhabens unabhängig von den damit verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Störungen abwehren.2. Eine Gemeinschaftsunterkunft bildet für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte, die Beigeladenen haften untereinander gesamtschuldnerisch.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1;