Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen am 14. November 2019 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten sowie zwei Garagen und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück P. 1 in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen.
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