OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2020
10 B 503/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1895/19

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Garagen und Stellplätzen hinsichtlich Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietswahrungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 10 B 503/20

DRsp Nr. 2020/6473

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Garagen und Stellplätzen hinsichtlich Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebietswahrungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 14. November 2019 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten sowie zwei Garagen und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück P. 1 in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen.