OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2021
1 A 11325/20.OVG
Normen:
LBauO § 8 Abs. 1 Abs. 1; LBauO § 8 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 733/19 KO

Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses (hier: Aufstockung); Errichtung eines oberirdischen Gebäudes außerhalb der zu beachtenden Abstandsflächen hinsichtlich der Prüfung der besonderen Belichtungsverhältnisse

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 1 A 11325/20.OVG

DRsp Nr. 2021/5076

Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses (hier: Aufstockung); Errichtung eines oberirdischen Gebäudes außerhalb der zu beachtenden Abstandsflächen hinsichtlich der Prüfung der besonderen Belichtungsverhältnisse

Einer besonderen Prüfung der Belichtungsverhältnisse bedarf es grundsätzlich nicht, wenn ein oberirdisches Gebäude außerhalb der gemäß § 8 Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 LBauO zu beachtenden Abstandsflächen errichtet werden soll (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2018 - 1 A 1459/17.OVG -, juris).

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. September 2020 werden abgelehnt.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBauO § 8 Abs. 1 Abs. 1; LBauO § 8 Abs. 6; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleiben ohne Erfolg. Keiner der angeführten Zulassungsgründe ist gegeben.

I.