VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.11.2023
8 S 1148/23
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5947/20

Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Wettvermittlungsstelle; Betriebsbeschreibung zur Nutzung der Räume als Wettannahmestelle

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 8 S 1148/23

DRsp Nr. 2023/15815

Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Wettvermittlungsstelle; Betriebsbeschreibung zur Nutzung der Räume als Wettannahmestelle

Den aufgrund eines allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes für ein konkretes Gebiet befürchteten negativen Auswirkungen bestimmter Vergnügungsstätten kann auf Planungsebene nach § 1 Abs. 9 BauNVO bereits zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet mit einem entsprechenden Ausschluss entgegengewirkt werden. Dafür bedarf es nicht des Nachweises konkreter Anzeichen für einen eintretenden oder bereits eingetretenen Trading-Down-Effekt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2023 - 2 K 5947/20 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf EUR 51.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe