OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2023
7 A 2901/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1155/19

Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Außenbereich liegendes Vorhaben hinsichtlich Bestandsschutzes und Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes (hier: Erweiterung des rückwärtigen Anbaus)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 7 A 2901/21

DRsp Nr. 2023/6887

Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Außenbereich liegendes Vorhaben hinsichtlich Bestandsschutzes und Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes (hier: Erweiterung des rückwärtigen Anbaus)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, das im Außenbereich liegende Vorhaben sei als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, ihm stünden - jedenfalls der Erweiterung des rückwärtigen Anbaus, der darauf befindlichen Dachterrasse und der für diesen Anbau beantragten Nutzungsänderung - öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, § 35 Abs. 4 BauGB finde keine Anwendung, wenn - wie hier - dem Vorhaben verbindliche Festsetzungen eines Landschaftsplans entgegen stünden. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. Satz 1 Nr. bestehe nicht.