VGH Bayern - Beschluss vom 23.12.2014
2 ZB 14.1906
Normen:
TA Lärm Nr. 6.7; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Erteilung einer Baugenehmigung für eine Klinik i.R.d. Drittschutzes eines Nachbarn wegen Lärmimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 2 ZB 14.1906

DRsp Nr. 2015/5567

Erteilung einer Baugenehmigung für eine Klinik i.R.d. Drittschutzes eines Nachbarn wegen Lärmimmissionen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TA Lärm Nr. 6.7; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.