Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des §
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung für eine Stützwand, da dieser Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... entgegen stehe. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Die Erteilung der begehrten Befreiung berühre die Grundzüge der Planung.
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