OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2020
2 A 286/20
Normen:
BauNVO 1990 § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2256/18

Erteilung einer Baugenehmigung für eine Zusammenlegung der beiden Spielhallen auf einem Grundstück als kerngebietstypische Spielhalle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 2 A 286/20

DRsp Nr. 2020/7509

Erteilung einer Baugenehmigung für eine Zusammenlegung der beiden Spielhallen auf einem Grundstück als kerngebietstypische Spielhalle

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 112.800,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO 1990 § 8 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.