OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2014
8 A 10560/14
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 960/13

Erteilung einer Baugenehmigung für einen Kuhstall unter Ersetzung des Einvernehmens mit Auflagen (hier: Vornahme einer wegemäßigen Erschließung nach Maßgabe des Erschließungsangebots)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 8 A 10560/14

DRsp Nr. 2014/18154

Erteilung einer Baugenehmigung für einen Kuhstall unter Ersetzung des Einvernehmens mit Auflagen (hier: Vornahme einer wegemäßigen Erschließung nach Maßgabe des Erschließungsangebots)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen erteilt hat.

Der Beigeladene ist Nebenerwerbslandwirt und bewirtschaftet 24 ha Acker- und Grünland. Außerdem betreibt er eine Ammenkuhhaltung mit etwa 30 Rindern.