OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.02.2018
10 A 2558/16
Normen:
BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7320/14

Erteilung einer Baugenehmigung für einen Spielplatz i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme (hier: Lärmimmissionen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 10 A 2558/16

DRsp Nr. 2018/3299

Erteilung einer Baugenehmigung für einen Spielplatz i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme (hier: Lärmimmissionen)

1. Von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehende Lärmimmissionen unterfallen nicht der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG, sondern für sie gelten uneingeschränkt die Vorgaben des § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG. 2. Eine (zugerechnete) Verantwortlichkeit für die durch den bestimmungswidrigen Gebrauch eines Kinderspielplatzes verursachten erheblichen Belästigungen kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn in dem bestimmungswidrigen Verhalten eine mit dem Spielplatz geschaffene besondere Gefahrenlage zum Ausdruck kommt und der Missbrauch sich damit bei wertender Betrachtung als Folge unter anderem der konkreten Standortentscheidung erweist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.