BVerwG - Beschluss vom 30.04.2018
4 B 59.17 (4 C 5.18)
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 -3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 2111/15

Erteilung einer Baugenehmigung für Umbau und Restaurierung einer Gaststätte als Brauhaus hinsichtlich Gebietsverträglichkeit und Nachbarschutzes

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 4 B 59.17 (4 C 5.18)

DRsp Nr. 2018/14556

Erteilung einer Baugenehmigung für Umbau und Restaurierung einer Gaststätte als Brauhaus hinsichtlich Gebietsverträglichkeit und Nachbarschutzes

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Hat das Gericht seine Entscheidung nicht auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gestützt, sondern die Baugenehmigung wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, so hätte der Senat in einem Revisionsverfahren keinen Anlass, zur Abgrenzung des Gebiets nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Stellung zu nehmen. Die Klärung der Fragen, wie die räumlichen Grenzen des Gebiets zu bestimmen sind, zu deren Versorgung die Schank und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient und wie sich die planungsrechtliche Gliederung einer zusammenhängend bebauten Umgebung auf diese Bestimmung auswirkt, sind daher nicht entscheidungserheblich.