Das angefochtene Urteil wird geändert. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 werden aufgehoben.
Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Sechstel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und jeweils zur Hälfte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. in beiden Rechtszügen.
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