OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.08.2017
10 A 2111/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2700/12

Bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gebietsart; Umbau von Gebäuden für einen gastronomischen Betrieb; Nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer aufgrund der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan; Beruhen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 10 A 2111/15

DRsp Nr. 2018/120

Bauplanungsrechtlicher Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gebietsart; Umbau von Gebäuden für einen gastronomischen Betrieb; Nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer aufgrund der Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan; Beruhen des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses

Ein Nachbar hat einen bauplanungsrechtlichen Abwehranspruch gegen ein gaststättenrechtliches Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gebietsart, wenn das Betriebskonzept des Vorhabens weit über die Gebietsversorgung hinausgeht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 30. Dezember 2011 und 28. Juni 2013 werden aufgehoben.

Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Sechstel der erstinstanzlichen Gerichtskosten und jeweils zur Hälfte die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. in beiden Rechtszügen.