VGH Bayern - Beschluss vom 20.11.2014
2 CS 14.2199
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 4; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.09.2014

Erteilung einer Baugenehmigung mit Abweichung der Abstandsflächen hinsichtlich Gebots der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 CS 14.2199

DRsp Nr. 2016/6588

Erteilung einer Baugenehmigung mit Abweichung der Abstandsflächen hinsichtlich Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 5 S. 4; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg, weil die dargelegten Gründe eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordern.