Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2014 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde (§
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