OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2018
7 A 1388/15
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 6 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 1-2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
BauR 2018, 1389
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1846/13

Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses und Geschäftshauses in ein Wohnhaus hinsichtlich Einhaltung von Abstandsflächen; Abgabe der Zustimmungserklärung in Erfüllung der privatschriftlichen Vereinbarung hinsichtlich Stellplatzverkaufs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 7 A 1388/15

DRsp Nr. 2018/5401

Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Wohnhauses und Geschäftshauses in ein Wohnhaus hinsichtlich Einhaltung von Abstandsflächen; Abgabe der Zustimmungserklärung in Erfüllung der privatschriftlichen Vereinbarung hinsichtlich Stellplatzverkaufs

Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Unter "Außenwänden" in diesem Sinne sind die über der Geländeoberfläche liegenden Wände zu verstehen, die von außen sichtbar sind und das Gebäude gegen die Außenluft abschließen. Eine Beurteilung der äußeren Begrenzung als Außenwand ist allerdings dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen (unselbständigen) Bestandteil des Dachs handelt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 6 Abs. 6 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 1-2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand