VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2018
9 ZB 16.1355
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 16.283

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beidseitig beklebbaren City-Star Werbeanlage auf einem Monofuß im Außenbereich; Abstellen auf das letzte Gebäude im Rahmen der Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1355

DRsp Nr. 2018/6440

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beidseitig beklebbaren City-Star Werbeanlage auf einem Monofuß im Außenbereich; Abstellen auf das letzte Gebäude im Rahmen der Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich

Misst das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner beim Augenschein getroffenen Feststellungen und einer Bewertung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück trennende Wirkung bei, so hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, wenn im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt wird, dass sich das Verwaltungsgericht bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung von unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beidseitig beklebbaren City-Star Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung F* ...