OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2021
7 B 2051/20
Normen:
BauO NRW (2018) § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1926
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1050/20

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage unter Einhaltung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Nachbarschutz von Festsetzungen des Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze, Firstrichtung, Geschosszahl und zur Freihaltung der straßenseitigen Abstandsflächen von Stellplätzen und Garagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 7 B 2051/20

DRsp Nr. 2021/14827

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage unter Einhaltung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts; Nachbarschutz von Festsetzungen des Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze, Firstrichtung, Geschosszahl und zur Freihaltung der straßenseitigen Abstandsflächen von Stellplätzen und Garagen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500.- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW (2018) § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung hat die Antragstellerin nicht dargetan. Der Senat ist dabei nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung des innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vorbringens beschränkt.