VGH Bayern - Beschluss vom 04.08.2015
9 ZB 13.663
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; TA Lärm Nr. 7.2 Abs. 2;

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer psychosomatischen Klinik hinsichtlich Zumutbarkeit von Lärmimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 9 ZB 13.663

DRsp Nr. 2015/16122

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer psychosomatischen Klinik hinsichtlich Zumutbarkeit von Lärmimmissionen

Von einem Bauvorhaben (hier: Errichtung einer Psychosomatischen Klinik) gehen keine unzumutbaren Lärmimmissionen aus, wenn sowohl im Falle einer Einzelbetrachtung des Vorhabens als auch im Falle einer Gesamtbetrachtung die einwirkenden Lärmimmissionen nicht die (für ein reines Wohngebiet geltenden) Immissionsrichtwerte der TA Lärm erreichen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; TA Lärm Nr. 7.2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung einer psychosomatischen Klinik.