OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2018
2 B 220/18
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2481/17

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 175 Einstellplätzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 2 B 220/18

DRsp Nr. 2018/9462

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 175 Einstellplätzen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauNVO § 12 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2018 keine Rechtfertigung, mit der Entscheidung über das von der Antragsgegnerin vor mehr als vier Monaten eingelegte Rechtsmittel weiter zuzuwarten. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 27. Juni 2018 dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt. Das Zuwarten mit einer Entscheidung durch den Senat beruhte auf zumindest irreführenden, wenn nicht falschen Angaben der Antragsgegnerin zu angeblich kurz vor dem Abschluss stehenden Vergleichsverhandlungen. Dass solche tatsächlich seit mehreren Monaten nicht mehr geführt werden, hat die Antragsgegnerin mit ihrem vorgenannten Schreiben - auf mehrmalige Erinnerung des Senates - bestätigt, der Antragsteller ist dem auch nicht entgegengetreten.