OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2023
1 A 10112/22.OVG
Normen:
TA Lärm Nr. 6.1; TA Lärm Nr. 6.6 S. 2; TA Lärm Nr. 6.7; BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 806/20 KO

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes; Anknüpfen der Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 1 A 10112/22.OVG

DRsp Nr. 2023/8263

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes; Anknüpfen der Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet

1. Ist ein Gebiet mangels entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.1 TA Lärm zu beurteilen, sind diejenigen Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die dem Charakter des Gebietes am ehesten entsprechen.2. Eine lediglich kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen in Bereichen ohne jeweils eigenständigen Gebietscharakter ist keine Gemengelage gemäß Nr. 6.7 TA Lärm.

Tenor

Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 02. September 2021 abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TA Lärm Nr. 6.1; TA Lärm Nr. 6.6 S. 2; TA Lärm Nr. 6.7; BImSchG § 3 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand