OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2021
10 A 2375/21
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5013/19

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Einfamilienreihenhäusern auf dem Grundstück hinsichtlich Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 10 A 2375/21

DRsp Nr. 2021/17743

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Einfamilienreihenhäusern auf dem Grundstück hinsichtlich Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.