OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2020
7 B 286/20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1276
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 3211/19

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 7 B 286/20

DRsp Nr. 2020/6147

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage hinsichtlich Nachbarschutzes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und der Antragsteller zu 3. jeweils zur Hälfte; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern mit 36 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 40 Einstellplätze verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts, wobei dahinstehen könne, ob die Baugrundstücke der Beigeladenen planungsrechtlich dem Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) oder dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen seien.

Die dagegen gerichtete Beschwerdebegründung führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.