OVG Saarland - Beschluss vom 04.12.2020
2 A 269/20
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; LBO § 64 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; LBO § 85 Abs. 1 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1291/19

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von großflächigen Werbeanlagen; Zulässigkeit von Werbeanlagen in einem festgesetzten Sondergebiet Einzelhandel

OVG Saarland, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 2 A 269/20

DRsp Nr. 2020/18288

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von großflächigen Werbeanlagen; Zulässigkeit von Werbeanlagen in einem festgesetzten Sondergebiet "Einzelhandel"

Zu Beschränkungen der Zulässigkeit von großflächigen Werbetafeln (Euronorm) in einem festgesetzten Sondergebiet Einzelhandel über in den Bebauungsplan aufgenommene Örtliche Bauvorschriften der Gemeinde zu Werbeanlagen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2020 - 5 K 1291/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1; LBO § 64 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; LBO § 85 Abs. 1 Nr. 1-2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen im Stadtteil B... der Beklagten.