OVG Saarland - Beschluss vom 28.09.2023
2 B 99/23
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 639/23

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung einer Fläche als schuleigener Spielplatz an der Grundschule hinsichtlich Lärmbelästigung; Prüfung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens

OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 2 B 99/23

DRsp Nr. 2023/13330

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung einer Fläche als schuleigener Spielplatz an der Grundschule hinsichtlich Lärmbelästigung; Prüfung der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens

1. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann in der Sache kein anderer Maßstab gelten.2. Einzelfall, in dem die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen sind, sondern zuvor schon da waren.3. Die mit der Benutzung eines Spielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen vorwiegend Geräusche sind ortsüblich und sozialadäquat.