OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.04.2020
2 A 4123/19
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7367/17

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Imbiss hinsichtlich Nachbarschutzes vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen in einem Kerngebiet; Heranziehen der GIRL als Orientierungshilfe bei der Bewertung von Gerüchen aus Imbissbetrieben

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 2 A 4123/19

DRsp Nr. 2020/6422

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Imbiss hinsichtlich Nachbarschutzes vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen in einem Kerngebiet; Heranziehen der GIRL als Orientierungshilfe bei der Bewertung von Gerüchen aus Imbissbetrieben

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.