OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2021
2 A 1684/21
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 4166/20

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines 2-Familienhauses in ein 5-Familienhaus hinsichtlich Verletzung von nachbarlichen Abwehrrechten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 2 A 1684/21

DRsp Nr. 2021/15718

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau eines 2-Familienhauses in ein 5-Familienhaus hinsichtlich Verletzung von nachbarlichen Abwehrrechten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).