VGH Bayern - Beschluss vom 21.04.2015
9 ZB 12.1912
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2 Hs. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomieflächen und Gewerbeflächen in vier Spielhallen

VGH Bayern, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 9 ZB 12.1912

DRsp Nr. 2015/7892

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomieflächen und Gewerbeflächen in vier Spielhallen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 366.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2 Hs. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 3; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gastronomie- und Gewerbeflächen in vier Spielhallen und ein Sportcafé.