VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2021
9 ZB 21.120
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 20.326

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Wohnräumen im Erdgeschoss des Gebäudes in ein Yogastudio und Sportstudio hinsichtlich Nachbarschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 21.120

DRsp Nr. 2021/16047

Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Wohnräumen im Erdgeschoss des Gebäudes in ein Yogastudio und Sportstudio hinsichtlich Nachbarschutzes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen von der Beklagten mit Bescheid vom 20. Januar 2020 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Wohnräumen im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. **** Gemarkung W******* in ein Yoga-/Sportstudio. Das Baugrundstück grenzt nordöstlich an das Grundstück der Klägerin, FlNr. ****** Gemarkung W*******, an. Das Verwaltungsgericht hat den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2020 mit Urteil vom 19. November 2020 wegen mangelnder Bestimmtheit aufgehoben. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.